Rechtliche Abgrenzung von Krankentransporten und Krankenfahrten

Das Bayerische Staatsministerium des Innern erreichen immer häufiger Beschwerden darüber, dass Patienten, die aufgrund ihres Gesundheitszustandes eines qualifizierten Krankentransports bedürften, in Liegemietwagen transportiert werden. Umgekehrt werden auch Patienten in Krankentransportwagen transportiert, für die eine Krankenfahrt im Taxi ausreichend wäre. Grundlage für die Transporte ist jeweils die ärztliche Verordnung. Die rechtliche Abgrenzung zwischen qualifiziertem Krankentransport und einfacher Krankenfahrt ist gesetzlich eindeutig geregelt. Das Problem liegt somit im Vollzug der Vorschriften. Wir möchten mit diesem Schreiben daher nochmals auf die Unterschiede zwischen einem qualifizierten Krankentransport nach dem Bayerischen Rettungsdienstgesetz (BayRDG) und einer Krankenfahrt – die lediglich den Vorgaben des Personenbeförderungsgesetzes (PBefG) unterliegt – hinweisen und um deren Beachtung bitten.

Gemäß Art. 1 BayRDG ist der Krankentransport als Teil des Rettungsdienstes Regelungsgegenstand des BayRDG. Art. 2 Abs. 5 BayRDG definiert den Begriff „Krankentransport“ wie folgt:

„Krankentransport ist der Transport von kranken, verletzten oder sonstigen hilfsbedürftigen Personen, die keine Notfallpatienten sind, aber während der Fahrt einer medizinisch fachlichen Betreuung durch nichtärztliches medizinisches Fachpersonal oder der besonderen Einrichtungen des Krankenkraftwagens bedürfen oder bei denen solches aufgrund ihres Zustands zu erwarten ist. Er wird vorwiegend mit Krankentransportwagen durchgeführt. Nicht Gegenstand des Krankentransports ist die Beförderung Behinderter, sofern deren Betreuungsbedürftigkeit ausschließlich auf die Behinderung zurückzuführen ist.“

„Krankentransportwagen“ sind (gemäß Definition in Art. 2 Abs. 6 Satz 5 BayRDG) „Krankenkraftwagen, die für den Transport von Kranken und Verletzten, die nicht Notfallpatienten sind, besonders eingerichtet und mit nichtärztlichem medizinischem Personal besetzt sind.“

Art. 3 Nr. 6 BayRDG schließt die sog. Krankenfahrten vom Geltungsbereich des BayRDG aus und definiert diese wie folgt:

„Beförderung von kranken, verletzen oder sonstigen hilfsbedürftigen Personen, die während der Fahrt nicht der medizinisch fachlichen Betreuung durch medizinisches Fachpersonal oder besonderer Einrichtungen des Krankenkraftwagens bedürfen und bei denen solches aufgrund ihres Zustandes nicht zu erwarten ist (Krankenfahrten).“

Ob ein Krankentransport oder lediglich eine Krankenfahrt verordnet wird, entscheidet der anordnende Arzt und kreuzt dies auf der Verordnung entsprechend an. Wir bitten deshalb um entsprechende Veranlassung, dass die betroffenen Ärzte bei der Ausstellung der ärztlichen Verordnung auch im eigenen Interesse genau prüfen, ob das entscheidende Kriterium, nämlich die Notwendigkeit einer „medizinisch fachlichen Betreuung durch nichtärztliches medizinisches Fachpersonal oder besonderer Einrichtungen des Krankenkraftwagens“ beim jeweiligen Patienten gegeben ist oder nicht. Wir weisen darauf hin, dass ein Arzt u. U. haftbar gemacht werden kann, wenn statt eines Krankentransports lediglich eine Mietwagenfahrt angeordnet wird und dem Patienten hierdurch Schäden entstehen.

Als Anwendungshilfe können insoweit die folgenden Kriterien genutzt werden, anhand derer die Entscheidung für einen Krankentransport oder eine Krankenfahrt getroffen werden kann. Wir weisen jedoch ausdrücklich darauf hin, dass es sich bei dieser Entscheidung stets um eine auf den jeweiligen Patienten bezogene Einzelfallentscheidung des jeweiligen Arztes handelt.

Die medizinische Notwendigkeit eines Krankentransports ist insbesondere gegeben, wenn:

Ein Rettungstransportwagen (RTW) sollte grundsätzlich nur bei Notfällen angefordert werden. Die Anforderung eines RTW allein aus Platzgründen (z.B., wenn der Patient größeres Gepäck mit nach Hause nehmen soll) ist nicht zulässig, da der RTW ansonsten während der Zeit, in der der Krankentransport durchgeführt wird, der Notfallrettung nicht mehr zur Verfügung steht.